Wahl- und Abstimmungen
Wahlen und Abstimmungen im Jahr 2013
An folgenden Daten finden Wahlen- und/oder Abstimmungen statt. Detaillierte Informationen zu den jeweils anstehenden Abstimmungen finden Sie hier.
Abstimmungstermine 2013
- 03. März 2013
- 09. Juni 2013
- 22. September 2013 (Gesamterneuerungswahlen 1. Wahlgang)
- 24. November 2013 (Gesamterneuerungswahlen 2. Wahlgang)
Urnenöffnungszeiten
Wegen geringer Benützung der Urnen hat der Gemeinderat Muri die Öffnungszeiten ab 01. Januar 2011 eingeschränkt. Die Wahl- und Abstimmungsurne ist nur noch am Sonntag geöffnet.
Bitte beachten Sie die vorverlegte Öffnungszeit: Sonntag: 09.00 - 09.30 Uhr, Gemeindehaus
Weisung für das zeitlich befristete Aufstellen von Plakatierung von Wahl- und Abstimmungswerbung im Bereich öffentlicher Strassen
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt hat per 01.05.2011 neue Richtlinien über Strassenreklamen herausgegeben. Die Weisung regelt die strassenverkehrsrechtlichen Voraussetzungen unter anderem für das zeitlich befristete Aufstellen oder Anbringen von Wahl- und Abstimmungswerbung im Bereich von Kantons- und Gemeindestrassen sowie Privatstrassen im Gemeingebrauch.
Die „Richtlinie über Strassenreklamen“ vom 01.05.2011 des BVU kann unter www.ag.ch/baubewilligungen/de/pub/reklamen.php eingesehen oder heruntergeladen werden. Die Parteisekretariate sind über die geltenden Weisungen informiert.
Die Wahl- und Abstimmungswerbung darf maximal 8 Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungstermin aufgestellt und muss längstens sieben Tage danach wieder entfernt werden. Die Werbung darf die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.
Wahl- und Abstimmungswerbung darf unbeleuchtet, temporär mit einer Fläche bis maximal 3.5 m2, innerorts und bis 100 m ausserorts aufgestellt werden. Der Mindestabstand zum Fahrbahnrand beträgt 3 m. Bei Kreiseln, Verzweigungen, vor Signalen ist ein Abstand von 10 m einzuhalten. 20 m vor und nach Fussgängerstreifen ist Werbung nicht erlaubt.
An Kandelabern und ähnlichen Anlagen dürfen Wahl- und Abstimmungsplakate die Maximalgrösse von 0.7 m2 nicht überschreiten. Für das Anbringen von Plakaten an Kandelabern ist überdies die Zustimmung der Eigentümerin erforderlich. Eigentümerin von Kandelabern an Kantonsstrassen innerorts und an Gemeindestrassen ist die Gemeinde. Der Gemeinderat weist im Rahmen seiner Bewilligungskompetenz für Wahl- und Abstimmungswerbung an Kandelabern darauf hin, dass in Übereinstimmung mit der bisher geltenden Weisung W.1.020 folgende Mindestabstände an Kandelabern einzuhalten sind:
- Plakate an Kandelabern im Bereich von Geh-/Radwegen: Mindesthöhe 2.5 m (gemessen ab unterem Plakatrand)
- Plakate an Kandelabern ohne Geh-/Radweg: mind. 0.3 m ab Fahrbahnrand
Verkehrsgefährdende Reklamen sind zu entfernen. Das Bauamt ist ermächtigt, Wahl- oder Abstimmungsplakate zu entfernen, die nicht den Vorschriften entsprechend platziert sind. Wahl- und Abstimmungsplakate an Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch werden nicht bewilligt. Dazu gehören insbesondere auch die Bahnhofstrasse, die Marktstrasse und das Industriegebiet.

