Umweltschutz

Feuern im Freien

Das Feuern im Freien ist verboten. Als einzige Ausnahme vom generellen Abfallverbrennungsverbot dürfen unter bestimmten Bedingungen geringe Mengen natürliche Wald-, Feld und Gartenabfälle verbrannt werden.
siehe unter Feuern im Freien

verbotene AbfallverbrennungHolz verbrennen

Alle bearbeiteten Hölzer wie Bau-, Rest- oder Abbruchholz, Balken, Bretter, Latten sowie Paletten (Ein- oder Mehrweg), auch wenn sie angeblich unbehandelt sind, sind keine natürlichen Abfälle und dürfen nicht ausserhalb von Anlagen, im Freien verbrannt werden.
Anlagen zum Verbrennen von Abfällen müssen bewilligt sein. die Voraussetzungen dazu sind in der Luftreinhalteverordnung umschrieben. Es ist also nicht mehr möglich, im Freien Abfälle legal zu verbrennen.

Gartenabfälle verbrennen

Wald-, Feld- und Gartenabfälle dürfen ausserhalb von Anlagen im Freien verbrannt werden wenn dadurch, gemäss Art. 30c Umweltschutzgesetz (USG) keine übermässigen Immissionen, d.h. störende Rauchentwicklung für die Bevölkerung, entstehen. Gemäss Art. 26a Abs. 2 der Luftreinhalteverordnung (LRV), müssen Abfälle trocken sein und es darf nur "wenig Rauch" entstehen.