Landwirtschaftsbetriebe sowie Vereine und ähnliche Organisationen dürfen Anlässe mit Wirtetätigkeit ohne Beizug einer Person mit einem Fähigkeitsausweis durchführen, sofern die Durchführung solcher Anlässe als Nebentätigkeit des Betriebs, des Vereins oder der Organisation erscheint. Das Gesuch um Wirtebewilligung für einen Einzelanlass ist der Regionalpolizei einzureichen. Die erforderlichen Formulare können Sie telefonisch bestellen oder hier downloaden.
Einzelanlässe mit Wirtetätigkeit müssen mindestens 30 Tage vor dem Anlass der Regionalpolizei gemeldet werden (§ 6 Abs. 2 GGV).
Das Gesuch für die Bewilligung der Verlängerung der Öffnungszeit für einen bestimmten Anlass muss in der Regel mindestens zwei Werktage im Voraus bei der Regionalpolizei eingereicht werden (§ 20 GGV).
Als generelle Freinächte gelten in Muri:
Wer einen Betrieb führt, in dem gewerbsmässig Speisen oder Getränke zur Konsumation an Ort und Stelle abgegeben werden, benötigt einen aargauischen oder vom Kanton anerkannten Fähigkeitsausweis. Die Aufnahme der Wirtetätigkeit ist dem Gemeinderat anzuzeigen.
Die Meldung einer dauerhaften Betriebsaufnahme muss mindestens 30 Tage im Voraus erfolgen (§ 6 Abs. 1 GGV). Das Gesuchsformular "Gastwirtschaftliche Wirtetätigkeit" können Sie hier downloaden.
Veranstalter/Organisatoren von Anlässen können sich bei der Regionalpolizei beraten lassen.
Bei grösseren Anlässen ist die Kontaktaufnahme nötig, damit ein allfälliges Sicherheitskonzept (bezüglich Sicherheit, Verkehr, Wirtetätigkeit, Lärmschutz, usw. ) vorgängig abgesprochen und ausgearbeitet werden kann.
Kontaktieren Sie uns per eMail unter muri.backoffice@repol.ag.ch oder telefonisch 056 416 04 00.
Der Lärmschutz wird in der Schall- und Laserverordnung (SLV) geregelt. Zweck der SLV ist es, das Publikum bei Konzerten, in Discos und an Veranstaltungen vor zu hohen Schallpegeln zu schützen.
Schall- und Lasermeldung bei Veranstaltungen über 93 dB(A)