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Baugesuchsverfahren

Unsere Abteilung Bau und Planung berät Sie gerne zu Baugesuchsverfahren oder baurechtlichen Fragen. Grundsätzlich richtet sich das Baugesuchsverfahren nach § 59 ff Baugesetz (BauG) und § 27 ff Allgemeine Verordnung zum Baugesetz (ABauV).

Für bewilligungspflichtige Bauvorhaben im Sinne von § 30 ABauV ist bei der Abteilung Bau und Planung ein Baugesuch einzureichen. Baugesuchsformulare können auf der Abteilung Bau und Planung online bezogen werden.

Bei grösseren Bauvorhaben empfehlen wir, frühzeitig mit der Abteilung Bau und Planung in Kontakt zu treten. Eingereichte Baugesuche werden durch die Abteilung Bau und Planung in formeller und materieller Hinsicht geprüft. Fehlende Unterlagen können zusätzlich eingefordert werden. Das Gesuch wird in den amtlichen Publikationsorganen der Gemeinde Muri (Der Freiämter, Amtlicher Anzeiger) veröffentlicht und während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Innert der Auflagefrist können legitimierte Personen begründet Einsprache erheben.

Je nach Lage und Art des Bauvorhabens wird ein Baugesuch der Fachkommission Bau und Planung zur Begutachtung unterbreitet oder kantonalen Amtsstellen zur Genehmigung eingereicht.

Nach der öffentlichen Auflage und der Prüfung allfälliger Einsprachen entscheidet der Gemeinderat oder die Abteilung Bau und Planung im Rahmen der Delegationsregelung über das Baugesuch.

Zuständige Abteilung