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Bestattungskosten bei überschuldetem Nachlass

Bestattungskosten bei überschuldetem Nachlass

Grundsätzlich sind die Bestattungskosten als sogenannte Erbgangsschulden aus dem Nachlass der verstorbenen Person zu begleichen. Ist ein Nachlass überschuldet und wird dieser von den Angehörigen ausgeschlagen, übernimmt die Gemeinde Muri bei Einwohnern mit Hauptwohnsitz die Kosten für eine schickliche Bestattung.

Der Gemeinderat definiert, welche Leistungen für die Gewährung einer schicklichen Bestattung bei einer Kostenübernahme durch die Gemeinde bezahlt werden. Unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips werden die folgenden Leistungen übernommen:

  • Kosten des Bestatters (Standardleistungen wie Abklärungen, Einsargung, Leichenhemd, Sargpolsterung und kissen, einfachen Sarg, Verbrauchsmaterial)
  • Leichentransport (Todesort > Krematorium -> Bestatter/Friedhof im Umkreis von 35 km)
  • Kosten für die Kremation
  • Beisetzung im Gemeinschaftsgrab (ohne Inschrift)
  • Dienstleistungen der Gemeinde (Gebühren für Urnenbeisetzung, Grabmal und Unterhalt, Erbenverzeichnis, Zivilstandsamtliche Dokumente und Inventargebühren)

Explizit von der Kostenübernahme ausgenommen sind sämtliche Zusatzleistungen, welche vom Verstorbenen niedergeschrieben oder von Angehörigen in Auftrag gegeben wurden. Namentlich können dies folgende Leistungen sein:

  • Zusätzliche Kosten des Bestatters (z. B. spezielle Särge oder Urnen, die Leichenschau und weitere Transportkosten sind von der Übernahme ausgenommen)
  • Erdbestattung
  • Eigenes Reihengrab
  • Inschrift beim Gemeinschaftsgrab
  • Kultushandlungen

Haben die Angehörigen Bestattungswünsche, welche über die oben definierten Leistungen hinausgehen, müssen diese von den Angehörigen übernommen werden. Ist ein letzter Wille der/des Verstorbenen vorhanden, der zusätzliche Kosten auslöst, müssen die Angehörigen das Einverständnis zur Übernahme der Kosten geben. Sollte dieses Einverständnis nicht vorliegen, wird die Beisetzung im Gemeinschaftsgrab angeordnet.

Ausschlagung (Art. 566 ZGB)

Die Ausschlagung einer Erbschaft ist ein Gestaltungsrecht, das nicht zurückgenommen werden kann, sobald es erklärt wurde. Eine Annahme der Erbschaft, egal ob ausdrücklich oder stillschweigend, verhindert eine Ausschlagung. Jeder gesetzliche oder eingesetzte Erbe ist berechtigt die Ausschlagung zu erklären (Formular). Die Frist dafür beträgt drei Monate (Art. 567 ZGB) und beginnt entweder mit dem Todestag (bei gesetzlichen Erben) oder mit der Eröffnung des Testaments (bei testamentarischen Erben). Eine Fristverlängerung ist möglich, sofern sie rechtzeitig beantragt und kurz begründet wird.

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