Sind die Eltern miteinander verheiratet oder haben sie als Unverheiratete die gemeinsame elterliche Sorge, so geben sie dem Kind bei der Geburt gemeinsam den Vornamen. Andernfalls bestimmt die Mutter den Vornamen. Die Wahl des Vornamens ist grundsätzlich frei, jedoch dürfen die Interessen des Kindes nicht offensichtlich verletzt werden. Dies gilt insbesondere für Sachbegriffe, Ziffern und Symbole oder eine unverhältnismässig hohe Anzahl an Vornamen.
Das Kind miteinander verheirateten Eltern erhält mit der Geburt den Familiennamen, den seine Eltern bei der Eheschliessung oder der Geburt des ersten Kindes bestimmt haben. Haben die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, erhält das Kind denselben. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. Familiennamen aus einer allfälligen früheren Ehe können für das Kind nicht gewählt werden. Der für das erste Kind gewählte Familienname gilt auch für alle weiteren Kinder.
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und steht die elterliche Sorge einem Elternteil zu, so erhält das Kind dessen Ledignamen. Steht die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. Handelt es sich nicht um das erste gemeinsame Kind dieser Eltern, so erhält dieses unabhängig von der Zuweisung der elterlichen Sorge den Ledignamen des Elternteils, den die anderen gemeinsamen Kinder dieser Eltern tragen.
Wird die gemeinsame elterliche Sorge erst nach der Geburt des ersten Kindes begründet, so können die Eltern innerhalb eines Jahres seit deren Begründung auf dem Zivilstandsamt erklären, dass das Kind den Ledignamen des anderen Elternteils tragen soll. Diese Erklärung gilt für alle weiteren gemeinsamen Kinder.
Besitzt das Kind das Schweizer Bürgerrecht nicht, kann der Familienname dem Heimatrecht unterstellt werden. Das zuständige Zivilstandsamt am Geburtsort des Kindes informiert Sie diesbezüglich gerne persönlich.
Jeder behält grundsätzlich seinen Namen nach der Eheschliessung. Die Brautleute können jedoch beim Ehevorbereitungsverfahren erklären, dass sie den Ledignamen der Braut oder des Bräutigams als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen. Bei ausländischen Staatsangehörigen besteht zudem die Möglichkeit, das Heimatrecht anzuwenden.
Über die Namensführung nach der Eheschliessung können sich die Brautleute anlässlich des Ehevorbereitungsverfahrens beim Regionalen Zivilstandsamt beraten lassen.
Jeder behält grundsätzlich seinen Namen nach der Begründung der eingetragenen Partnerschaft. Die Partner/innen können jedoch beim Vorverfahren erklären, dass sie den Ledignamen der einen Partnerin oder des einen Partners als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen. Bei ausländischen Staatsangehörigen besteht allenfalls die Möglichkeit, das Heimatrecht anzuwenden.
Über die Namensführung nach der Begründung der eingetragene Partnerschaft können sich die Partner/innen anlässlich des Vorverfahrens beim Regionalen Zivilstandsamt beraten lassen.
Die Person, welche bei der Eheschliessung/Eintragung der Partnerschaft ihren Namen geändert hat, kann nach Auflösung der Ehe/Eingetragenen Partnerschaft (Tod, Verschollenerklärung nach 1999, Scheidung oder Ungültigkeitserklärung der Ehe) mittels Erklärung jederzeit wieder ihren Ledignamen annehmen.
Zur Entgegennahme der Erklärung ist in der Schweiz jedes Zivilstandsamt und im Ausland die Schweizer Vertretung zuständig.
Wenn Sie vor dem 01.01.2013 Ihren Familiennamen bei der Eheschliessung geändert haben und noch verheiratet sind, können Sie jederzeit beim Zivilstandsamt erklären, dass Sie wieder Ihren Ledignamen tragen möchten.
Wird die gemeinsame elterliche Sorge erst nach der Geburt des ersten Kindes begründet, so können die Eltern innerhalb eines Jahres seit deren Begründung auf dem Zivilstandsamt erklären, dass das Kind den Ledignamen des anderen Elternteils tragen soll. Diese Erklärung gilt für alle weiteren gemeinsamen Kinder.
Sind Sie verheiratet und haben Sie den Namen Ihrer Kinder bei der Eheschliessung bestimmt, können Sie innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes erklären, dass es den Ledignamen des anderen Elternteils erhalten soll. Diese Wahl gilt auch für weitere gemeinsame Kinder.
Für eine Namensänderung (Familienname oder Vorname) ist das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau zuständig.
Weitere Informationen und Merkblätter über die Namensführung finden Sie auf der Webseite des Bundesamtes für Justiz.
Gerne informieren wir Sie über die notwendigen Dokumente für eine Namenserklärung (Tel. 056 675 52 15 oder E-Mail). Zur Beurkundung der Namenserklärung, bitten wir um vorgängige Terminvereinbarung.