Auf dieser Seite werden Abstimmungs- und Wahltermine, Resultate und damit zusammenhängende Informationen publiziert. Weiterführende Informationen zu den jeweils anstehenden Abstimmungen finden Sie auf der kantonalen Webseite.
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Die Wahl- und Abstimmungsurne im Gemeindehaus ist am Sonntag zwischen 09.00 - 09.30 Uhr geöffnet.
Für das zeitlich befristete Aufstellen oder Anbringen von Wahl- und Abstimmungswerbung im Bereich von Kantons- und Gemeindestrassen sowie Privatstrassen im Gemeingebrauch gelten die Richtlinien über Strassenreklamen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU). Die Richtlinien regeln die strassenverkehrsrechtlichen Voraussetzungen für alle Strassenreklamen im Sinne von Art. 95 SSV, die sich im Wahrnehmungsbereich von Kantonsstrassen befinden.
Die Gemeinde Muri hat für zeitlich befristete Strassenreklamen und das Anbringen von Wahl- und Abstimmungsplakaten gemeindeeigenen weiterführenden Richtlinien (Reklamerichtlinien vom 20. August 2012) für Gemeinde- und Privatstrassen erlassen. Für das Aufstellen der Wahl- und Abstimmungsplakate dürfen sich Gesuchstellenden grundsätzlich auf die Regelungen des Merkblatts Wahl-, Abstimmungs- und andere temporäre Plakate vom 1. April 2021 des BVU stützen, sofern diese nicht den kommunalen Richtlinien zuwiderlaufen.
Die Wahl- und Abstimmungswerbung darf maximal 8 Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungstermin aufgestellt und muss längstens fünf Tage danach wieder entfernt werden. Die Werbung darf die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.
Wahl- und Abstimmungswerbung darf unbeleuchtet, temporär mit einer Fläche bis maximal 3.5 m2, innerorts und bis 100 m ausserorts aufgestellt werden. Der Mindestabstand zum Fahrbahnrand beträgt 3 m. Bei Kreiseln, Verzweigungen, vor Signalen ist ein Abstand von 10 m einzuhalten. 20 m vor und nach Fussgängerstreifen ist Werbung nicht erlaubt. An Kandelabern gilt in diesen Bereichen ein Werbeverbot.
An Kandelabern und ähnlichen Anlagen dürfen Wahl- und Abstimmungsplakate die Maximalgrösse von 0.7 m2 nicht überschreiten. Für das Anbringen von Plakaten an Kandelabern ist überdies die Zustimmung der Eigentümerin erforderlich. Eigentümerin von Kandelabern an Kantonsstrassen innerorts und an Gemeindestrassen ist die Gemeinde. Für das Aufhängen von Wahl- und Abstimmungsplakaten an Kandelabern und ähnlichen Anlagen sind folgende Mindestabstände einzuhalten: