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Erklärung zur Änderung des eingetragenen Geschlechts

Stimmt die Geschlechtsidentität (das gefühlte Geschlecht) nicht mit dem im Personenstandsregister eingetragenen Geschlecht überein, kann jede Person gegenüber jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten in der Schweiz und im Ausland auf der zuständigen Schweizer Vertretung erklären, dass der Eintrag des Geschlechts geändert wird.

Die erklärende Person muss urteilsfähig sein. Eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich, wenn die erklärende Person unter 16 Jahre alt ist, unter umfassender Beistandschaft steht oder die Erwachsenenschutzbehörde dies angeordnet hat.

Anlässlich der Erklärung über die Änderung des Geschlechts kann die erklärende Person einen oder mehrere neue Vornamen in das Register eintragen lassen. Falls z.B. der Familienname dem Geschlecht folgt (beispielsweise bei slawischen Familiennamen), darf dieser auf Antrag ebenfalls an das neue Geschlecht angepasst werden.

Ist noch ein Gerichtsverfahren betreffend Geschlechtsänderung hängig, so kann dieses weitergeführt oder zugunsten einer Erklärung vor dem Zivilstandskreis abgebrochen werden. Es obliegt dann der betroffenen Person, das Gericht rechtzeitig entsprechend zu informieren.
 

Zuständiger Bereich