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Erbenverzeichnis und Steuerinventare (Inventuramt)

Bei einem Todesfall einer in Muri wohnhaften Person ist die Gemeindekanzlei verpflichtet, ein Steuerinventar zu erstellen. Nach dem Eingang der Todesfallmeldung, nimmt die Inventarbehörde ihre Tätigkeit auf:

  1. Das Inventuramt erstellt auf Aufforderung des Bezirksgerichts hin ein Erbenverzeichnis.
  2. Das Bezirksgericht kann auf der Basis des Erbenverzeichnisses und von allfälligen Verfügungen von Todes wegen eine Erbbescheinigung ausstellen.
  3. Nach dem Erbenverzeichnis fertigt das kommunale Inventuramt das Steuerinventar.
  4. Die Steuerbehörde nutzt das Inventar als Sachverhaltsaufnahme für die spätere Erbschaftssteuerveranlagung.

Unsere Gemeindekanzlei berät sie individuell und kompetent in allen Fragen der Inventaraufnahme und Erbschaftssteuerpflicht.

Erbenverzeichnis

Das Verzeichnis der gesetzlichen Erben (Erbenverzeichnis) ist eine Auflistung der gesetzlichen Erben. Das Verzeichnis wird von der Gemeinde anhand der Auszüge über den registrierten Familienstand (ArF), welche beim Zivilstandsamt am Heimatort der verstorbenen Person anzufordern sind, ausgefertigt. Das Erbenverzeichnist listet die gesetzlichen Erben, jedoch nicht wer wirklich erbt. Wer wirklich erbt ist abhängig davon, ob die oder der Erblasser/in ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen hat. Dies wird in der Erbbescheinigung festgehalten.

Erbbescheinigung

Eine Erbbescheinigung wird auf der Grundlage des Erbenverzeichnisses ausgestellt und ist eine Bestätigung darüber, welche Personen die alleinigen Erben eines bestimmten Erblassers sind (Art. 559 ZGB). Die Erbbescheinigung ist häufig unabdingbar, um über die Hinterlassenschaft verfügen zu können, insbesondere wenn es um Konten oder um Grundeigentum der verstorbenen Person geht.

Für Erbbescheinigungen ist das Bezirksgericht Muri zuständig. Die Erbbescheinigung kann erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist von 3 Monaten (Art. 567 ZGB) vom Bezirksgericht ausgestellt werden. Andernfalls müssen die Erben vorgängig die Annahme der Erbschaft erklären. Sie kann unter Angabe des Verwendungszwecks mündlich oder schriftlich bestellt werden (Bestellformular). Die Ausstellung einer Erbbescheinigung ist gebührenpflichtig. >> Die ausgefertigte Erbbescheinigung wird der Gesuchstellerin bzw. dem Gesuchsteller vom Gericht zugestellt.

Die Erbbescheinigung wird im Zusammenhang mit der Regelung eines Nachlasses und der Erbteilung benötigen. Diese wird beispielsweise für Bankinstitute oder die Übertragung eines Grundstückes vom Erblasser auf die Erbengemeinschaft benötigt. Nach der Bescheinigung des Gerichtspräsidiums über die Erbfolge ist diese dem Grundbuchamt am Ort der gelegenen Liegenschaft zu überbringen.

Nachlassinventare

Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person ist in der Regel ein Inventar aufzunehmen (§ 210 StG, Art. 154 DBG). Das Inventar soll insbesondere das am Todestag vorhandene Vermögen möglichst rasch festhalten. Dieses dient insbesondere als Grundlage für die Berechnung der Erbschafts- und Schenkungssteuern. Nachlassinventare können als Steuerinventare (vereinfacht oder ordentlich) oder als Inventuramtliche Erklärung sowie konkursamtliche Liquidation abgewickelt werden.

Steuerinventar (ordentliches oder vereinfachtes Steuerinventar)

Das Steuerinventar ergibt sich aus dem kantonalen Recht (Steuergesetz, § 210 ff; SAR 651.100; http://www.ag.ch/sar/).

Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person wird, ausser in Fällen offenkundiger Vermögenslosigkeit, ein Inventar aufgenommen. Die Aufnahme des Inventars erfolgt durch die Gemeinde, in der die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz hatte, bei Wohnsitz ausserhalb des Kantons durch die Gemeinde, in der sich die steuerbaren Werte oder deren Hauptteile befinden.
Die Erbberechtigten und Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwahren, dürfen über dieses vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustimmung der Inventurbehörde verfügen. Zur Sicherung des Inventars kann die Inventurbehörde die sofortige Siegelung vornehmen.

Die Erbberechtigten, deren gesetzliche Vertreter, die Erbschaftsverwalter sowie die Willensvollstrecker sind verpflichtet, über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren von Bedeutung sein können, wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen. Im Weiteren haben sie alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den Nachlass Aufschluss verschaffen können, vorzuweisen und alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die dem Erblasser zur Verfügung gestanden haben.

Da unter dem neuen Steuergesetz, gültig per 1.1.2001, unentgeltliche Zuwendungen an Nachkommen nicht mehr erbschafts- bzw. schenkungssteuerpflichtig sind, wurde eine Vereinfachung des Inventarisierungsverfahrens an die Hand genommen. Das Verfahren wird inskünftig in 3 Gruppen aufgeteilt und wie folgt abgewickelt:

1) Erbberechtigte Personen sind ausschliesslich der überlebende Eheteil und/oder Nachkommen (Kinder, Enkel, Urenkel)
Die Vermögensaufstellung der unterjährigen Steuererklärung wird zum Inventar erklärt und den erbberechtigten Personen gleichzeitig mit einem Begleitbrief eröffnet. Der Erbfall ist nicht erbsteuerpflichtig.

2) Mindestens eine Person ist erbsteuerpflichtig (alle ausser die unter a) genannten) oder die Aufnahme eines Erbschaftsinventars wird verlangt
Es wird wie bis anhin ein Inventar erstellt, gestützt auf die Angaben der unterjährigen Steuererklärung.

3) Bei offenkundiger Vermögenslosigkeit
Auf eine Inventarisierung wird verzichtet.

Inventuramtliche Erklärung

Auf der inventuramtlichen Erklärung wird die offenkundige Vermögenslosigkeit festgehalten. Sie wird in der Regel nur durch die Inventurbehörde unterzeichnet. 

Konkursamtliche Liquidation

Die konkursamtliche Liquidation wird vom Bezirksgerichtspräsidium angeordnet. Aus steuerlicher Sicht entfällt dadurch die Notwendigkeit eines Inventars beziehungsweise einer Veranlagung der Erbschaftssteuer.

Erbschaftssteuern

Steuerbar sind sowohl die Zuwendungen kraft gesetzlichen Erbrechts als auch auf Grund einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag). Dazu gehört nicht nur der Vermögensanfall bei der Gesamtnachfolge als (gesetzliche oder eingesetzte) erbberechtigte Person, sondern auch das Vermächtnis (Legat). Die Erbschaftssteuern sind im kantonalen Recht geregelt (Steuergesetz § 147 ff, SAR 651.100; http://www.ag.ch/sar).

Die Grundlagen zur Steuererhebung werden durch die Abteilung Steuern erhoben und durch das Kantonale Steueramt veranlagt. Die Steuer wird durch die Gemeinde bezogen (Inkassostelle ist die Abteilung Finanzen). Unabhängig davon, ob der Nachlass überschuldet ist oder ob Erbschaftssteuern resultieren, ist eine Veranlagung auszufertigen. Darauf ist die Erbteilung abzubilden und das Dokument ist von Erbenseite oder von der willensvollstreckenden bzw. der mit der Erbteilung betrauten Person zu unterzeichnen.

Erschaftsinventare

Im Zusammenhang mit der Ausfertigung der Steuerinventare bzw. der Erbsteuerveranlagung können sogenannte Erbschaftsinventare (Sicherungsinventar und öffentliches Inventar) zum Tragen kommen.

Öffentliches Inventar

(Art. 580 ff. ZGB; http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a580.html)
Jeder Erbe, der die Befugnis zur Ausschlagung der Erbschaft hat, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen. Das Begehren muss innert Monatsfrist in der Regel schriftlich beim Bezirksgericht gestellt werden. Wird es von einem Erben gestellt, so gilt es auch für die übrigen Erben.
Mit der Aufnahme des Inventars verbindet die Behörde einen Rechnungsruf, durch den auf dem Wege angemessener öffentlicher Auskündung die Gläubiger und Schuldner des Erblassers mit Einschluss der Bürgschaftsgläubiger aufgefordert werden, innert einer bestimmten Frist ihre Forderungen und Schulden anzumelden. Nach Ablauf der Auskündungsfrist wird das Inventar geschlossen und hierauf während mindestens einem Monat zur Einsicht der Beteiligten aufgelegt.

Sicherungsinventar

(Art. 553 ZGB; http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a553.html)
Von Amtes wegen wird die Aufnahme eines Inventars angeordnet:

1. wenn ein Erbe unter Beistandschaft steht
2. wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist
3. wenn einer der Erben dies verlangt

Erbteilung

(Art. 602 ff. ZGB; http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a602.html)
Beerben mehrere erbberechtigte Personen einen Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten (Erbengemeinschaft). Sie erhalten Gesamteigentum und verfügen über die Rechte der Erbschaft gemeinsam. Jede Miterbin bzw. jeder Miterbe kann aber zu beliebiger Zeit die Teilung verlangen, soweit sie nicht durch Vertrag oder Gesetzesvorschrift zur Gemeinschaft verpflichtet sind. Erbengemeinschaften können aber auch über Jahre hinaus bestehen, ohne dass eine Teilung erfolgt.
Wenn mit letztwilliger Verfügung ein Willensvollstrecker eingesetzt wurde, ist dieser für die Durchführung der Erbteilung zuständig. Im Kanton Aargau besteht kein so genanntes "Amtsnotariat", so dass keine Behörde oder Amtsstelle von sich aus eine Erbteilung veranlasst. Ohne Einsetzung eines Willensvollstreckers können die Erben die Teilung selber an die Hand nehmen oder auch eine Fachperson beziehen (z.B. Notar, Anwalt, Treuhandbüro).

Zuständiger Bereich

real estate