Die Gemeindekanzlei beglaubigt Ihre Unterschrift oder die Echtheit von Kopien, Auszüge und Abschriften. Zuständig für die Beglaubigungen ist die Gemeindekanzlei. Damit Ihre Unterschrift beglaubigt werden kann, müssen Sie persönlich an unserem Schalter vorbeikommen.
Gemäss § 59 des Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetzes BeurG besteht die Beglaubigung einer Unterschrift in der Bescheinigung der Beglaubigungsperson, dass die Unterschrift vor ihr geschrieben oder von der unterzeichnenden Person als eigene Unterschrift anerkannt worden ist. Die Beglaubigungsperson bescheinigt dies mit Unterschrift und den Amtsstempel der Gemeinde.
Die Beglaubigung einer Kopie besteht in der Bescheinigung der Beglaubigungsperson, dass die Kopie ein vorgelegtes Dokument vollständig und richtig wiedergibt.
Die Beglaubigung einer Übersetzung besteht in der Bescheinigung der Beglaubigungsperson, dass die Übersetzung richtig ist. In der Urkunde sind der ursprüngliche Text und dessen Übersetzung enthalten. Ist man mit der Fremdsprache nicht genug vertraut, wird eine Übersetzerin oder einen Übersetzer beigezogen.
Die Beglaubigungsperson prüft die Identität von Parteien, Urkundsparteien und Nebenpersonen, wenn ihr diese nicht persönlich bekannt sind.