Icon Arrow Icon Chevron Icon Search Icon User

Navigieren in Gemeinde Muri

Reklame und Werbung

Für das zeitlich befristete Aufstellen oder Anbringen von von Veranstaltungsreklamen mit Plakaten, Fahnen und anderen Gegenständen sowie Wahl- und Abstimmungswerbung im Bereich von Kantons- und Gemeindestrassen sowie Privatstrassen im Gemeingebrauch gelten die Richtlinien über Strassenreklamen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU). Die Richtlinien regeln die strassenverkehrsrechtlichen Voraussetzungen für alle Strassenreklamen im Sinne von Art. 95 SSV, die sich im Wahrnehmungsbereich von Kantonsstrassen befinden. 

Die Gemeinde Muri hat für zeitlich befristete Strassenreklamen und das Anbringen von Wahl- und Abstimmungsplakaten gemeindeeigenen weiterführenden  Richtlinien (Reklamerichtlinien vom 20. August 2012) für Gemeinde- und Privatstrassen erlassen.  Für das Aufstellen der Wahl- und Abstimmungsplakate dürfen sich Gesuchstellenden grundsätzlich auf die Regelungen des  Merkblatts Wahl-, Abstimmungs- und andere temporäre Plakate vom 1. April 2021 des BVU stützen, sofern diese nicht den kommunalen Richtlinien zuwiderlaufen.

Für das Aufstellen von Reklametafeln ist grundsätzlich eine Bewilligung der Geschäftsleitung einzuholen. Im Allgemeinen sind folgende Bedingungen einzuhalten:

  • Die Reklamen dürfen keine Signalfarben (rot und grün) und auch keine lumineszierenden, fluoreszierenden oder reflektierenden Farben aufweisen. Die Werbung darf allgemein die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.
  • Als Standorte der Veranstaltungswerbung sind grundsätzlich nur die Plakatträger bei den Ortseingangsbereiche von Muri erlaubt.
  • Strassenreklamen im Wahrnehmungsbereich von Kantons- und Nationalstrassen bedürfen einer kantonalen Zustimmung. Der Mindestabstand zum Fahrbahnrand beträgt 3 m. Bei Kreiseln, Verzweigungen, vor Signalen ist ein Abstand von 10 m einzuhalten. 20 m vor und nach Fussgängerstreifen ist Werbung nicht erlaubt. An Kandelabern gilt in diesen Bereichen ein Werbeverbot. Sofern eine Strassenreklame baurechtliche Relevanz aufweist, ist zudem eine Baubewilligung erforderlich. 
  • Für Strassenreklamen wird eine strassenverkehrsrechtlichen Bewilligung der Gemeinde benötigt.
  • Plakate dürfen unbeleuchtet, temporär mit einer Fläche bis maximal 3.5 m2, innerorts und bis 100 m ausserorts ohne Bewilligung des Kantons aufgestellt werden. 
  • An Kandelabern und ähnlichen Anlagen dürfen Plakate die Maximalgrösse von 0.7 m2 nicht überschreiten. Für das Anbringen von Plakaten an Kandelabern ist überdies die Zustimmung der Eigentümerin erforderlich. Eigentümerin von Kandelabern an Kantonsstrassen innerorts und an Gemeindestrassen ist die Gemeinde. Für das Aufhängen von Plakaten an Kandelabern und ähnlichen Anlagen sind folgende Mindestabstände einzuhalten:
    •  im Bereich von Geh- und Radwegen: Mindesthöhe 2,5 m (gemessen ab unterem Plakatrand)
    • ohne Geh- und Radweg: 0,3 m ab Fahrbahnrand
  • ​​​​​​​Plakate dürfen maximal 8 Wochen vor der Veranstaltung aufgestellt werden.
  • Plakate müssen spätestens fünf Tage nach der Veranstaltung entfernt werden.
  • Die Auflagen der Bewilligungen sind zwingend einzuhalten.

Dem Werkdienst wurde die Kompetenz eingeräumt, Plakate oder Reklamen, welche nicht bewilligt worden sind, oder die gemeinderätlichen und kantonalen Auflagen nicht erfüllen, zu entfernen. Allfällige ausserordentliche Kosten für das Wegräumen gehen zu Lasten des Veranstalters.

Zuständiger Bereich