Betreibungsamt
Aarauerstrasse 30
5630 Muri
Google Maps
Tel. 056 675 52 70
Fax 056 675 52 71
E-Mail
Dem Betreibungsamt Muri+ sind neben der Gemeinde Muri folgende weitere Gemeinden angeschlossen: Bettwil, Buttwil, Geltwil und Merenschwand.
Schuldner werden darauf aufmerksam gemacht, dass die Pfändungstermine einzuhalten sind oder in Ausnahmefällen via Kontaktaufnahme und nach Absprache mit dem Betreibungsamt verschoben werden.
Am Dienstag- sowie Mittwochnachmittag finden bis auf Weiteres KEINE Pfändungsvollzüge statt.
IBAN: CH77 0900 0000 5000 3657 3
Sie können den Auszug via Online-Schalter der Gemeinde Muri bestellen und erhalten diesen dann zusammen mit der Rechnung per Post. Die Kosten dafür betragen CHF 18.00.
Das Betreibungsamt behält sich vor, die Kosten vor dem Versand zu erheben.
Während den offiziellen Betreibungsferien können keine betreibungsrechtlichen Handlungen vorgenommen werden. Während dieser Zeit stehen auch sämtliche betreibungsrechtliche Fristen still. Die Betreibungsferien dauern 7 Tage vor und nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. bis 31. Juli.
Betreibungsort ist das zuständige Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners.
Bezirksgericht
Seetalstrasse 8
5630 Muri
056 675 85 55
Konkursamt Muri
Postfach
5200 Brugg
056 441 85 73
Gerichtspräsident
lic. iur. Markus Koch
Seetalstrasse 8
5630 Muri
056 675 85 55
Da nach schweizerischem Recht die Zwangsvollstreckung ohne jeden Gerichtsbeschluss eingeleitet werden kann, hat der Schuldner das Recht, jede Betreibung mittels Rechtsvorschlag zu bestreiten und damit einer gerichtlichen Beurteilung zuzuführen. Der Rechtsvorschlag muss form- und fristgerecht angebracht werden. Der Rechtsvorschlag kann schriftlich oder mündlich innert 10 Tagen seit der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner erfolgen (Art. 74/1 SchKG). Mit der mündlichen Anbringung gegenüber einem Beamten des Betreibungsamtes ist der Rechtsvorschlag rechtsgültig erhoben.
Mit dem Rechtsvorschlag kann sowohl das Bestehen oder die Höhe der Forderung, wie auch das Recht, die Forderung auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestritten werden. Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung (Art. 78/1 SchKG). Eine Fortsetzung der Betreibung ist erst möglich, wenn der Rechtsvorschlag durch Rechtsöffnung beseitigt ist. Ist der Rechtsvorschlag teilweise erhoben worden, so kann der unbestrittene Teil der Forderung nach Ablauf der Zahlungsfrist fortgesetzt werden (Art. 78/2 SchKG). Will der Gläubiger den bestrittenen Teil geltend machen, muss er für diesen den Rechtsvorschlag beseitigen lassen.
Der Schuldner kann seinen Rechtsvorschlag jederzeit zurückziehen. Dies hat dem Gläubiger oder dem Betreibungsamt gegenüber schriftlich zu erfolgen. Zieht der Schuldner den Rechtsvorschlag beim Betreibungsamt zurück, ist dies dem Gläubiger mitzuteilen. Nach einem Rückzug durch den Schuldner kann der Gläubiger ohne weitere Formalitäten die Fortsetzung der Betreibung verlangen.
Detaillierte Informationen über Betreibungshandlungen und die dazu benötigten Formulare erhalten Sie auf der Homepage www.betreibungsamt-ag.ch