Gemäss Ziff. I der Gemeindeordnung und § 27 Ziff. 4 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) vom 10. März 1992 (Stand 1. Juli 2024) sind in Muri folgende Behörden jeweils für eine Amtsperiode zu wählen:
Die oder der Gemeindepräsident/in und Gemeindevizepräsident/in werden nach § 27 Ziff. 4 lit. a GPR am gleichen Tag mit dem gleichen Wahlzettel wie die anderen Gemeinderäte gewählt. Die Wahl des Gemeinderates, der oder des Gemeindepräsidenten/in und Gemeindevizepräsidenten/in findet in jedem Fall an der Urne statt (§ 30b GPR). Die Mitglieder der anderen beratenden Kommissionen sowie die Funktionäre werden vom Gemeinderat auf unbestimmte Dauer gewählt. Nach § 69 Abs. 1 KV und § 5 GPR sind die in der Gemeinde wohnhaften und angemeldeten Stimmberechtigten wählbar.
Der Gemeinderat hat die kommunalen Gesamterneuerungswahlen für die Amtsperiode 2026-2029 an folgenden Termine angesetzt:
| Wahlgang | Wahldatum | Anmeldeschluss bei Gemeindekanzlei |
|---|---|---|
| 1. Wahlgang | Sonntag, 28. September 2025 | Montag, 18. August 2025, 12.00 Uhr
(44 Tage vor Hauptwahltag) |
| Allfälliger 2. Wahlgang | Sonntag, 30. November 2025 | Mittwoch, 8. Oktober 2025, 12.00 Uhr
(10 Tage nach 1. Wahlgang) |
Die Kandidatinnen und Kandidaten, die sich zur Wahl stellen, müssen mit einem Wahlvorschlag angemedelt werden. Ein Wahlvorschlag ist eine offizielle Liste von Kandidatinnen und Kandidaten, die von einer Partei, einer Gruppierung oder einer Interessengemeinschaft für eine Wahl vorgeschlagen werden.
Im ersten Wahlgang kann jeder wahlfähige Stimmberechtigte der Gemeinde Muri als Kandidatin oder Kanditat gültige Stimmen erhalten (§ 30 Abs. 1 GPR). Die Wahlvorschläge sind von 10 Stimmberechtigten der Gemeinde zu unterzeichnen und bis spätestens am 44. Tag bis 12.00 Uh vor dem Hauptwahltag (d.h. Montag, 18. August 2025, spätestens 12 Uhr) der Gemeindekanzlei, Seetalstrasse 6, 5630 Muri AG, einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Rückzug der Anmeldung nicht mehr zulässig (§ 29a Abs. 1 GPR).
Das erforderliche Formular für die Wahlvorschläge kann hier, auf dem Online-Schalter oder bei der Gemeindekanzlei Muri bezogen werden. Dem Wahlvorschlag sind ein Wahlfähigkeitsausweis und eine schriftliche Wahlannahmeerklärung beizulegen. Der Wahlfähigkeitsausweis für die Gemeinde Muri kann über das Smart Service Portal bezogen werden. Alle kandidierenden Personen haben ohne Ausnahme einen Wahlvorschlag einzureichen. Das heisst, dass auch sämtliche bisherigen Behördenmitglieder dieser Pflicht unterstehen. Der Wahlfähigkeitsausweis ist nicht erforderlich bei Wiederwahlen oder wenn der Gewählte ein anderes öffentliches Amt bekleidet (§ 37 Abs. 2 VGPR).
Die Stimmberechtigten dürfen bei der Wahl auch Personen wählen, die nicht mit einem formellen Wahlvorschlag antreten. Die Wahl ist insofern "offen" und an keine besonderen Voraussetzungen geknüpft.
Bei den Wahlen in die Gemeindekommissionen sind bereits im ersten Wahlgang stille Wahlen möglich. Dazu kann es auch kommen, wenn weniger oder gleich viele Anmeldungen vorliegen als Sitze zu vergeben sind. In diesem Fall ist mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von 5 Tagen anzusetzen, innert der neue Vorschläge eingereicht werden können. Von der stillen Wahl im ersten Wahlgang sind einzig Gemeinderat, Gemeindepräsident und Vizegemeindepräsidentin ausgenommen. In diesen Fällen gibt es im ersten Wahlgang in jedem Fall eine Urnenwahl (§ 30b GPR) und infolgedessen auch keine Nachmeldefrist.
Ein zweiter Wahlgang ist durchzuführen, falls im ersten Wahlgang nicht alle Wahlen zustande gekommen sind (§ 31 GPR). Im 2. Wahlgang ist nur wählbar, wer innert 10 Tagen nach dem ersten Wahlgang durch mindestens 10 Stimmberechtigte von Muri angemeldet wird (§ 32, Abs. 1 GPR). Die Vorschläge müssen somit bis spätestens Mittwoch, 8. Oktober 2025, 12.00 Uhr, bei der Gemeindekanzlei eintreffen.
Der Anmeldung sind ein Wahlfähigkeitszeugnis und eine schriftliche Wahlannahmeerklärung beizulegen. Ein Rückzug der Anmeldung ist nicht zulässig (§ 32 Abs. 2 und 4 GPR).