Die Eltern haben gemeinsam für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Sind die Eltern getrennt oder geschieden, leistet der nicht obhutsberechtigte Elternteil seinen Beitrag an den Unterhalt des Kindes durch regelmässige Alimentenzahlungen.
Die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen dient dem Kindeswohl und soll die nachteiligen Folgen bei Säumnis des zu Unterhaltsbeiträgen verpflichteten Elternteils mindern.
Anspruch auf die Bevorschussung von Kinderalimenten haben Minderjährige und Personen in Ausbildung bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenn
Kein Anspruch auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge besteht, wenn
Das Gesuch um Bevorschussung von Kinderalimenten ist am zivilrechtlichen Wohnort des Kindes zu stellen.
Die Gemeinde fordert die ausgerichtete Bevorschussung beim unterhaltspflichtigen Elternteil zurück.
Die Zuständigkeit für die Inkassohilfe ist am zivilrechtlichen Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person. Die Gemeinde kann die Inkassoaufgabe an eine geeignete Amtsstelle oder private Institution übertragen.
Die Gemeinden können für ihre Aufwendungen jährlich eine Gebühr erheben wenn die anspruchsberechtigte Person in guten finanziellen Verhältnissen lebt.