Icon Arrow Icon Chevron Icon Search Icon User

Navigieren in Gemeinde Muri

Elternschaftsbeihilfe

Für wirtschaftlich schwache Eltern bzw. Elternteile besteht im Kanton Aargau ein Anspruch auf Elternschaftsbeihilfe. Damit soll gesichert werden, dass das neugeborene Kind während sechs Monaten durch einen Elternteil betreut werden kann.

Anspruchsberechtigung

Die Ausrichtung der Elternschaftsbeihilfe ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • ein Elternteil muss sich zur Hauptsache der Betreuung des Kindes widmen
  • der betreuende Elternteil muss seit mindestens einem Jahr vor der Geburt und während der Bezugsdauer im Kanton zivilrechtlichen Wohnsitz haben
  • der betreuende Elternteil und das Kind müssen sich während der Bezugsdauer im Kanton aufhalten
  • sowohl die voraussichtlichen Jahreseinkünfte ab Geburt als auch das steuerbare Vermögen gemäss letzter rechtskräftiger Steuerveranlagung müssen unter den vom Regierungsrat festgelegten Grenzbeträgen liegen
  • der betreuende Elternteil darf nicht Sozialhilfe beziehen
  • es darf kein steuerbares Vermögen vorhanden sein

Höhe und Dauer

Die Elternschaftsbeihilfe entspricht der Differenz zwischen den vom Regierungsrat festgelegten Grenz­beträgen und den Jahreseinkünften der Gesuchsteller. Sie wird im Voraus in monatlichen Raten ausgerichtet.
Die Elternschaftsbeihilfe wird frühestens ab Geburt und bis zur Vollendung der ersten 6 Lebensmonate des Kindes gewährt. Ab Gesuchstellung wird sie mit maximal dreimonatiger Rückwirkung ausgerichtet.

Zuständigkeit

Zuständig für die Elternschaftsbeihilfe ist die Gemeinde am zivilrechtli­chen Wohnsitz der anspruchsberechtigten Eltern beziehungsweise des anspruchs­berechtigten Elternteils.

Rückerstattung

Die Elternschaftsbeihilfe ist nicht rückerstattungspflichtig.