Für wirtschaftlich schwache Eltern bzw. Elternteile besteht im Kanton Aargau ein Anspruch auf Elternschaftsbeihilfe. Damit soll gesichert werden, dass das neugeborene Kind während sechs Monaten durch einen Elternteil betreut werden kann.
Die Ausrichtung der Elternschaftsbeihilfe ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Die Elternschaftsbeihilfe entspricht der Differenz zwischen den vom Regierungsrat festgelegten Grenzbeträgen und den Jahreseinkünften der Gesuchsteller. Sie wird im Voraus in monatlichen Raten ausgerichtet.
Die Elternschaftsbeihilfe wird frühestens ab Geburt und bis zur Vollendung der ersten 6 Lebensmonate des Kindes gewährt. Ab Gesuchstellung wird sie mit maximal dreimonatiger Rückwirkung ausgerichtet.
Zuständig für die Elternschaftsbeihilfe ist die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der anspruchsberechtigten Eltern beziehungsweise des anspruchsberechtigten Elternteils.
Die Elternschaftsbeihilfe ist nicht rückerstattungspflichtig.