Die materielle Hilfe wird in der Regel durch Geldleistungen oder durch Erteilen von Kostengutsprachen erbracht und deckt das soziale Existenzminimum.
Die materielle Grundsicherung umfasst:
Anspruch auf Sozialhilfe besteht, sofern die eigenen Mittel nicht genügen und andere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig erhältlich sind oder nicht ausreichen.
Zuständig ist die Gemeinde am Unterstützungswohnsitz und im Notfall die Gemeinde am Aufenthaltsort der Hilfe suchenden Person.
Wer materielle Hilfe bezogen hat, ist rückerstattungspflichtig, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse so weit gebessert haben, dass eine Rückerstattung ganz oder teilweise zugemutet werden kann.